Sind vor Gericht alle gleich?

Nach diesem Prozess muss ich diese Frage eindeutig verneinen!

Sehr wenigen Menschen ist bekannt, dass bei Prozessen vor Strafkammern
und Schwurgerichten keine Überprüfung des Urteils vorgesehen ist.

Es ist auch sehr wenigen bekannt, dass es kein Wortprotokoll der Zeugenaussagen gibt.
Sollte ein Zeuge ausgesagt haben das Auto war ROT, aber das Gericht stellt im Urteil fest, 
dass das Auto SCHWARZ war, dann war das Auto SCHWARZ.
Es liegt in Ermessen des Gerichtes, die Tatsachen fest zu stellen - Tatsachenentscheidung.

Dazu kann ich das Buch von Strafverteidiger Rolf Bossi "Halbgötter in Schwarz" empfehlen,
mit seinen vielen Beispielen.

Gegen das Urteil einer Strafkamme oder eines Schwurgerichtes, gibt es nur eine Möglichkeit
- die Revision. 

Auszug aus der Strafprozessordnung (StPO)
   
Vierter Abschnitt
- Revision

§ 333
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten
Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

§ 337
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Hier ist schon eindeutig zu sehen, dass bei einer Revision der Bundesgerichtshof (BGH) nur
eine Verletzung der Rechtsnorm beanstanden, aber keine Prüfung der Tatsachen vornehmen kann.
In seinem Buch "Halbgötter in Schwarz" führt der Autor an, dass viele Richter sich spezialisiert haben
Revisionsfeste Urteile zu schreiben.

Für eine Revision wie in unserem Prozess, müssen sie schon ca. 3.000 Seiten Gerichtsakten
und Gutachten durcharbeiten, in Fachliteratur und Kommentaren, sowie in BGH Urteilen suchen.
Für eine ordentliche Revision mit Aussicht auf Erfolg, müsste schon mit 2 bis 4 Wochen Arbeit
gerechnet werden.

Fragen sie einen Revisionsanwalt über die Kosten, er wird ihnen einen Betrag ab 10.000 Euro aufwärts
angeben.

Betrachten wir das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

4130 Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Wahlanwalt   100,00 bis 930,00 EURO
                                                                           Pflichtanwalt    412,00
EURO

4131 Gebühr 4130 mit Zuschlag                            Wahlanwalt   100,00 bis 1.162,50 EURO
                                                                           Pflichtanwalt    505,00
EURO

Nehmen wir für den Prozess Monika de Montgazon den Höchstbetrag
für den Wahlanwalt von 1.162,50 EURO bzw. für den Pflichtanwalt von 505,00 EURO es wird jeder
verstehen, dass für 2 - 4 Wochen Arbeit mit allen Nebenkosten (Miete für Büro, Mitarbeiter usw.)
dieser Betrag viel zu gering ist.

Es wird immer Behauptet dass unser Rechtssystem und unsere Gerichte sehr Gut seien
und als Beweis wird angeführt, dass der überwiegende Anteil der Revisionen vom BGH
verworfen werden (über 75%) siehe Tätigkeitsbericht des BGH - Strafsenate.
Ich würde eher den Grund in der Bezahlung suchen - für diese Beträge kann keine ordentliche
Revision geschrieben werden, nicht mal von Wahlverteidiger, gar nicht zu reden von Pflichtverteidiger.

Wenn ich dazu in Betracht ziehe, dass die Sachverständigen der Verteidigung über 100.000 EURO
für ihre, ohne Zweifel verdiente Arbeit Wert waren, dann muss jeder zum Schluss kommen
"nein, vor Gericht sind wir nicht alle gleich"

Wir hatten Glück gehabt, bei den Anwälten und den Sachverständigen, aber dass ist nicht
ein gerechtes Rechtssystem. Dieser Rechtsstaat hat durch seine Bedienstete - LKA,
Staatsanwaltschaft und Gericht das alles verursacht.